Satzung des Vereins »K-Scheune«

 

§1 Sitz, Name und Geschäftsjahr
1. Der Verein führt den Namen »K-Scheune« und soll in das Vereinsregister eingetragen
werden; nach der Eintragung führt er den Zusatz e.V..2. Er hat seinen Sitz in Sudwalde.
3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§2 Zweck des Vereins, Gemeinnützigkeit
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne
des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins
ist die Förderung der Kunst und Kultur im Sinne des § 52 Abs. 2 Nr. 5 der
Abgabenordnung. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die
Durchführung von Musik- und Theaterveranstaltungen, Vorträge, Diskussionen und
Ausstellungen; sowie dem Angebot von dementsprechenden Informationen und
Unterrichtsprogrammen.
2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
Zwecke.
3. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die
Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder
durch eine unverhältnismäßige Vergütung begünstigt werden.

§3 Mitgliedschaft
1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden und jede juristische Person,
sofern die Mitgliedschaft eine Förderung des Vereinszweckes erwarten lässt. Der
Eintritt kann jederzeit erfolgen.
2. Die Mitgliedschaft wird erworben durch schriftlichen Antrag und dessen Annahme
durch den Vorstand.
3. Das Mitglied verpflichtet sich, den von der Mitgliederversammlung beschlossenen
Mitgliedsbeitrag erstmals innerhalb eines Monats nach Eintritt, sodann im 1. Quartal
des Kalenderjahres zu zahlen.
4. Die Mitgliedschaft erlischt: a) durch Tod b) durch schriftliche Austrittserklärung c)
durch Ausschluss bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, insbesondere wenn ein
Mitglied gegen die Satzung verstößt. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand
d) wenn das Mitglied länger als 6 Monate mit seinen Beitragszahlungen in Rückstand
gerät. In diesem Falle kann der Vorstand nach vorheriger Mahnung und Fristsetzung
das Erlöschen der Mitgliedschaft feststellen.

§4 Organe
1. Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

§5 Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt.
2. Der Vorstand beruft die Mitgliederversammlung ein. Außerordentliche MV sind
einzuberufen, wenn der Vorstand dies beschließt.
3. Zu den Mitgliederversammlungen ist schriftlich oder per E-Mail mindestens 2
Wochen vorher unter Angabe einer vorläufigen Tagesordnung einzuladen. Anträge
sind bis 1 Woche vor der MV beim Vorstand einzureichen und von diesem allen
Mitgliedern 5 Tage vor der MV zuzuleiten.

§6 Aufgaben der Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung ist oberstes Beschlussorgan des Vereins. Sie beschließt
alle Belange des Vereins und seiner Betriebe. Hierzu gehören insbesondere:
a) Satzungsänderungen;
b) Die Wahl oder Abwahl der Vorstandsmitglieder;
c) Die Wahl der Kassenprüfer;
d) Die Entlastung des Vorstandes;
2. Die MV hat das Recht, Ausschüsse zur Erledigung einzelner oder laufender
Aufgaben zu gründen und sie mit Kompetenzen auszustatten. Die Kontrolle der
Ausschüsse obliegt der MV. Die Ausschüsse erstatten der MV Bericht. Die Ausschüsse
tagen in der Regel öffentlich.

§7
Durchführung der Mitgliederversammlung
1. Die MV ist beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß eingeladen wurde und der Vorstand
anwesend ist.
2. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen
gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
3. Satzungsänderungen, die vorzeitige Abwahl der Vorstandsmitglieder, die Auflösung
des Vereins oder der Ausschluss von Mitgliedern können nur mit dem Vorstand und
mindestens einem anwesenden Mitglied beschlossen werden.
4. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar. Bei juristischen
Personen wird das Stimmrecht nur mit einer Stimme ausgeübt.
5. Über die Beschlüsse der MV ist eine Niederschrift zu führen, die vom Schriftführer
und dem Vorsitzenden bzw. dessen Stellvertreter zu unterzeichnen ist.

§8 Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus 4 Personen. Dies sind der 1. Vorsitzende, der 2.
Vorsitzende, der Kassenwart und der Schriftführer.
2. Die Mitglieder des Vorstandes werden auf zwei Jahre gewählt. Der alte Vorstand
bleibt bis zur Neuwahl im Amt.
3. Der 1. Vorsitzende allein oder der 2. Vorsitzende gemeinsam mit einem
Vorstandsmitglied sind vertretungsberechtigt im Sinne des § 26 BGB. Der Vorstand
fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.
4. Über die Vorstandsbeschlüsse ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom
Vorsitzenden zu unterzeichnen ist. Die Protokolle sind den Vereinsmitgliedern in
geeigneter Form bekannt zu machen.
5. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, kann der Vorstand bis zur nächsten MV
ein Mitglied zur Mitarbeit in den Vorstand berufen.

§9
Aufgaben des Vorstandes
1. Der Vorstand leitet den Verein nach den Beschlüssen der MV.
2. Bei der ersten Mitgliederversammlung des Jahres hat der Vorstand einen
Rechenschaftsbericht schriftlich und mündlich abzugeben. Dieser Bericht bildet
neben dem Bericht der Kassenprüfer die Grundlage für die Entlastung des
Vorstandes.

§10 Auflösung
1. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter
Zwecke fällt das Vereinsvermögen an eine juristische Person des öffentlichen
Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für
die Förderung von Kunst und Kultur.
Die vorstehende Satzung wurde in der Gründungsversammlung vom 3. September 2019
errichtet und mit heutigem Beschluss geändert.
Sudwalde, 28. November 2019
Andreas Kaiser Franziska Faust Lena-Marie Wende Annette Wende
Merlin Wende Merle Wende Alina Wende-Kaiser